Der Fahrer eines Sattelzuges musste am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle seitenstreifenlosen Autobahn wegen plötzlicher Übelkeit nothalten. Bei dem in die rechte Fahrspur hineinragenden Sattelzug schaltete er zur Absicherung lediglich die Warnlichtblinkanlage an. Ein Warndreieck stellte er nicht auf. Ein anderer Lkw-Fahrer fuhr infolge Unachtsamkeit auf das stehende Fahrzeug auf. Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die Haftungsverteilung zu befinden.
Wie bereits die Vorinstanz ging das Gericht von einer hälftigen Schadensverteilung aus. Es stellte dabei eine deutliche Erhöhung der Betriebsgefahr des Halters des stehenden Sattelzuges fest, weil dieser deutlich in die rechte Fahrbahn der Bundesautobahn hineingeragt hat und nicht ausreichend gesichert gewesen ist. Auch bei einem berechtigten Notstopp darf sich der Fahrer nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern muss entweder ein Warndreieck aufstellen oder – wenn möglich – sofort weiterfahren.
Urteil des OLG Hamm vom 29.10.2013
Aktenzeichen: 26 U 12/13
Pressemitteilung des OLG Hamm