Bei der Bemessung einer Geldbuße sind neben der Schuld des Handelnden auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen, es sein denn, es handelt sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit (§ 17 Abs. 3, Satz 2 OWiG). Die Rechtsprechung geht dabei von einer Geringfügigkeitsgrenze von 250 Euro aus. Ist diese (hier mit 400 Euro) deutlich überschritten, muss das Urteil Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße enthalten. Bezieht der Betroffene Arbeitslosengeld, reicht ein bloßer Hinweis hierauf ohne jegliche Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen nicht aus.
Beschluss des KG Berlin vom 06.02.2013
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 54/13 – 122 Ss 19/13
jurisPR-VerkR 24/2013, Anm. 5