Wird dem Eigentümer einer im Wege der Zwangsversteigerung erworbenen Immobilie von einem Angehörigen (hier Vater) des vormaligen Eigentümers entgegengehalten, ihm sei von diesem ein Nutzungsrecht allein gegen Übernahme der Betriebskosten und einer im Bedarfsfall zu leistenden Pflege eingeräumt worden, sind insbesondere dann strenge Anforderungen an den Beweis dieser Vereinbarung zu stellen, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Scheingeschäfts bestehen.
Insbesondere muss sich das mit dem Fall befasste Instanzgericht eingehend damit auseinandersetzen, ob der – hier zudem nur mündlich abgeschlossene – Mietvertrag zwischen den Angehörigen nur fingiert worden ist, um der Familie des Voreigentümers den Besitz der Immobilie ungeachtet der Zwangsversteigerung weiterzuerhalten.
Urteil des BGH vom 18.09.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 297/12
NZM 2013, 854
NJW-RR 2014, 11