Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter von Wohnraum dem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Wanddekoration beseitigen muss.
Urteil des BGH vom 06.11.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 416/12
WuM 2014, 23
NJW 2014, 143