Nach § 1613 BGB kann – abgesehen von Sonderbedarf – Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem der Verpflichtete in Verzug gekommen ist. Der Verzug tritt erst ein, wenn vom Unterhaltsberechtigten ein bezifferter Betrag angemahnt oder aber der Unterhaltsschuldner zumindest zur Vorlage von Belegen, die für die Unterhaltsberechnung erforderlich sind, aufgefordert wird.
Der Bundesgerichtshof wendet diese Grundsätze nunmehr auch auf Unterhaltsansprüche unter unverheirateten Paaren an. Dies wird damit begründet, dass sowohl der Gesetzgeber in den jüngsten Gesetzesänderungen als auch die Rechtsprechung zunehmend eine Gleichstellung der Betreuungsunterhaltsansprüche unverheirateter Mütter mit denen geschiedener Mütter anstreben. Der Vater eines nicht ehelichen Kindes schuldet daher der Kindesmutter nicht bereits ab der Anerkennung der Vaterschaft für das gemeinsame nicht eheliche Kind Betreuungsunterhalt, sondern erst, wenn er zur Zahlung oder zumindest zur Auskunft über seine Einkünfte ausdrücklich aufgefordert wurde.
Urteil des BGH vom 02.10.2013
Aktenzeichen: XII ZB 249/12
NJW 2013, 3578
FamRZ 2013, 1958