Wird ein minderjähriges Kind Erbe seines verstorbenen Elternteils (hier Mutter), ist der andere Elternteil, der das aus dem Nachlass stammende Erbe des Kindes verwaltet, verpflichtet, auf Verlangen ein vollständiges Verzeichnis zu erstellen und die Richtigkeit seiner Angaben zu versichern. Der Anspruch besteht in der Regel auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes und ist auch – wie hier nach über 25 Jahren – nicht verjährt, wenn das Kind erst in jüngerer Zeit durch Nachfragen beim Nachlassgericht und Einschalten eines Anwalts Kenntnis vom Testament der Mutter und eventuellen Herausgabeansprüchen erlangt hat.
Beschluss des OLG Koblenz vom 26.11.2013
Aktenzeichen: 11 UF 451/13
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