Wie bereits eine Reihe anderer Instanzgerichte hält es das Oberlandesgericht Celle bei einem Streit über die angemessene Höhe der unfallbedingten Mietwagenkosten für gerechtfertigt, den arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und der – meist niedrigere Werte ausweisenden – Fraunhofer-Tabelle zugrunde zu legen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der auf den konkreten Fall bezogenen Marktsituation bedarf es daher im Regelfall nicht.
Urteil des OLG Celle vom 09.10.2013
Aktenzeichen: 14 U 51/13
MDR 2013, 1340