In § 213 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist geregelt, dass die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer nur zulässig ist, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. Versicherungen neigen dazu, diese Vorschrift allzu weit auszudehnen und fordern von dem anspruchsberechtigten Versicherten oft umfassende Auskünfte und Erklärungen über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Mit diesen überzogenen Anforderungen beabsichtigen Versicherungen nicht selten, sich ihrer Leistungspflicht zu entziehen. Eine Versicherungsnehmerin einer Berufsunfähigkeitsversicherung ging bis vor das Bundesverfassungsgericht, um eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit der Datenerhebung zu erwirken.
Die Verfassungsrichter schränkten die Befugnisse der Versicherungen insoweit auch merklich ein. Demnach bedarf es hierbei eines Ausgleichs „insbesondere hinsichtlich der Frage, wie die für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen eingegrenzt werden können. Das Versicherungsunternehmen muss einerseits den Eintritt des Versicherungsfalls prüfen können, dabei muss anderseits aber die Übermittlung von persönlichen Daten auf das hierfür Erforderliche begrenzt bleiben.“ Erforderlichkeit liegt dann vor, wenn die Datenerhebung hinsichtlich der Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht als „geeignet“, „erforderlich“ und „angemessen“ anzusehen ist. Bei der Beurteilung kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Beschränkung lässt sich letztlich auf den Nenner bringen, dass der Versicherer seine Datenerhebung nach dem Grundsatz „so viel wie nötig, so wenig wie möglich“ richten muss.
Beschluss des BVerfG vom 17.07.2013
Aktenzeichen: 1 BvR 3167/08
WM 2013, 1772
NJW 2013, 3086