Ist einem Anbieter auf einer Verkaufs- und Auktionsplattform bei der Eingabe des Mindestpreises ein Fehler unterlaufen und sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers (hier eBay) für diesen Fall das Recht des Anbieters vor, die Auktion abzubrechen, ist das nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auch dann noch möglich, wenn ein Auktionsteilnehmer bereits ein Gebot abgegeben hat.
Durch den Abbruch der Auktion ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. In dem entschiedenen Fall wurde vom Verkäufer versehentlich ein Pkw Audi A4 ohne Angabe eines Mindestpreises auf eBay eingestellt. Als er den Irrtum bemerkte, lag bereits ein Gebot eines eBay-Nutzers über 7,10 Euro vor. Nach dem Urteil muss der Verkäufer den Wagen nicht zu diesem Preis abgeben.
Urteil des OLG Hamm vom 04.11.2013
Aktenzeichen: 2 U 94/13
BB 2013, 3074