Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind gemäß § 33 Abs. 2, Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Die Vorschrift wurde am 26. Juni 2013 eingeführt und gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013. Eine Rückwirkung auf frühere Zeiträume ist – so das Finanzgericht Köln – ausgeschlossen. Der steuerlichen Berücksichtigung steht nicht entgegen, wenn der (Unterhalts-)Prozess mit einem Vergleich beendet wird.
Urteil des FG Köln vom 26.06.2013
Aktenzeichen: 7 K 2700/12
EFG 2013, 1665