Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind nicht als Versorgungsbezüge anzusehen. Sie sind in der Regel nicht mit dem nach dem Ende der Freistellungsphase erzielten Altersruhegeld vergleichbar, sondern stellen eine Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten dar. Der Arbeitnehmer kann daher insoweit keinen Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.
Urteil des BFH vom 21.03.2013
Aktenzeichen: VI R 5/12
DB 2013, 1458
DStRE 2013, 981