Der Vermieter ist nicht berechtigt, die mietvertraglich erteilte Erlaubnis, in der Wohnung Waschmaschine und Wäschetrockner zu betreiben, einseitig durch Erlass einer neuen Hausordnung zurückzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein sachlicher Grund für die Nutzungseinschränkung besteht. Soweit sich der Vermieter auf Beschwerden anderer Mieter wegen Lärmbelästigung beruft, ist dies unbeachtlich, sofern der Mieter die Waschmaschine unter Berücksichtigung der gebotenen Rücksichtnahme (z.B. Einhaltung der Ruhezeiten) benutzt. In diesem Fall müssen die Mitmieter dies als sozialadäquate Lärmbeeinträchtigung hinnehmen.
Urteil des LG Freiburg vom 10.12.2013
Aktenzeichen: 9 S 60/13
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