Ist in der Teilungserklärung einer Eigentumswohnanlage eine Duldungsverpflichtung der anderen Eigentümer für den Fall eines Balkonausbaus vorgesehen, bedeutet dies nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin nicht, dass der dadurch begünstigte Wohnungseigentümer bei der Realisierung des Ausbaus freie Hand hat. Eine derartige Vereinbarung betrifft nur die Entscheidung über das „Ob“. Auch hinsichtlich des „Wie“ des Balkonausbaus liegt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG vor, der alle betroffenen Miteigentümer zustimmen müssen.
Urteil des LG Berlin vom 16.07.2013
Aktenzeichen: 55 S 171/12 WEG
MietRB 2014, 15