Ein Wohnungsvermieter vermutete in einem unverschlossenen Kellerabteil eines Mieters eine „Müllhalde“ und hygienische Gefahren für die Hausbewohner und ließ den Unrat kurzerhand räumen. Später stellte sich heraus, dass sich unter den Gegenständen durchaus noch Brauchbares befunden und eine Schildkröte des Mieters dort ihren Winterschlaf gehalten hatte. Das Amtsgericht Hannover verurteile den rigorosen Vermieter zur Zahlung von Schadensersatz von 260 Euro für die entsorgten Gegenstände und 300 Euro für die Schildkröte, die ebenfalls auf der Deponie gelandet war.
Urteil des AG Hannover vom 06.11.2013
Aktenzeichen: 502 C 7971/13
Grundeigentum 2013, 1657