Eheleute haben seit jeher die rechtliche Möglichkeit, bei der Geltendmachung von Kindergeld auch die Kinder zu „addieren“, die aus anderen Beziehungen der einzelnen Ehegatten entstammen. Dies führt ab dem dritten Kind zu einer Erhöhung des Kindergeldes von derzeit 184 auf 190 Euro und für jedes weitere Kind auf 215 Euro.
Die Regelung gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für die in den Haushalt aufgenommenen Kinder eines eingetragenen Lebenspartners. Die seit 15. Juli 2013 in § 2 Abs. 8 EStG bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Urteil des BFH vom 08.08.2013
Aktenzeichen: VI R 76/12
DStR 2013, 2328
FamRZ 2013, 1973