Nach dem Kindschaftsreformgesetz stellt nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht von Eltern ehelicher Kinder den Regelfall dar. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt allerdings zumindest eine tragfähige soziale Beziehung sowie die Fähigkeit zur Kommunikation und Konsensfindung voraus. Bloße Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern reichen jedoch für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil nicht aus. Maßstab und Ziel des gemeinsamen Sorgerechts ist – so das Oberlandesgericht Hamm – insoweit allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Probleme und Defizite zwischen den Eltern.
Urteil des OLG Hamm vom 23.07.2013
Aktenzeichen: 2 UF 39/13
FamFR 2013, 499