Von dem Unterhaltspflichtigen kann zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit nicht verlangt werden, dass er vor Ablauf des Trennungsjahres die Ehewohnung aufgibt und sich eine kleinere, preisgünstigere Wohnung sucht.
Der Gesetzgeber ist bei Einführung des Trennungsjahres gerade davon ausgegangen, dass in der Anfangsphase der Trennung nicht hinreichend sicher voraussehbar ist, ob die Ehe geschieden wird oder sich die Eheleute wieder versöhnen. Somit ist es grundsätzlich als sachgerecht anzusehen, den bisherigen räumlichen Bereich der Familie zunächst weiter zu erhalten, auch wenn dadurch der zu leistende Mindestunterhalt gefährdet ist.
Beschluss des OLG Köln vom 19.07.2013
Aktenzeichen: II-10 WF 65/13
FamFR 2013, 464