Grundsätzlich obliegt es einem Versicherungsnehmer, der einen Diebstahl aus seinem kaskoversicherten Fahrzeug geltend macht, zumindest den „Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls“ zu erbringen. Das Amtsgericht Karlsruhe hält diese Beweisführung auch ohne die Feststellung von Aufbruchspuren am Kraftfahrzeug für möglich, da es durchaus technische Möglichkeiten gibt, ein mit einer funkgesteuerten Zentralverriegelung versehenes Kraftfahrzeug ohne Aufbruchspuren zu öffnen.
Liegen keine Indizien (z.B. widersprüchlicher Tatsachenvortrag, zahlreiche Versicherungsfälle in der Vergangenheit) vor, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Diebstahls sprechen, hat die Versicherung Ersatz für den gestohlenen Gegenstand (hier Navigationsgerät) zu leisten. Beim Diebstahl eines vom Hersteller eingebauten Navigationsgeräts kann der Versicherte eine Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines neuen Geräts desselben Herstellers verlangen.
Urteil des AG Karlsruhe vom 21.06.2013
Aktenzeichen: 1 C 18/13
jurisPR-VersR 1/2014, Anm. 4