Mit einem außergewöhnlichen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz zu befassen. Ein Bordellbesucher war mit dem Gebotenen offenbar so unzufrieden, dass er in dem Etablissement mehrere Stinkbomben warf und so den Betrieb für geraume Zeit zum Erliegen brachte. Um die Identität des renitenten Besuchers festzustellen, stellte der Bordellbetreiber die von der hauseigenen Videoüberwachung gefertigten Bilder des Täters ins Internet. Nachdem der Besucher auf diesem Weg ermittelt werden konnte, gab er auf Drängen des Bevollmächtigten des Bordellbetreibers ein notarielles Schuldanerkenntnis ab, in dem er sich zum Ersatz des – angeblichen – Schadens von 12.000 Euro verpflichtete. Der Bordellbesitzer versprach in derselben Urkunde, die Fotos des Kunden im Internet zu löschen und alle über ihn gespeicherten Daten unter Verschluss zu halten. Des Weiteren sollten die gegen den Bordellbesucher gestellten Strafanträge zurückgezogen werden, sobald er seine Zahlungszusage erfüllt hatte.
Später bereute der Freier das voreilige Schuldanerkenntnis und erklärte die Anfechtung wegen rechtswidriger Drohung. Das Gericht gab ihm Recht. Der Bordellbetreiber wäre verpflichtet gewesen, die zur Identitätsklärung im Internet veröffentlichten Fotos von sich aus zu entfernen, sobald die Personalien des Täters feststanden. Daher stellte es eine rechtswidrige Drohung dar, dass die Beseitigung der Veröffentlichung – wie in der notariellen Urkunde niedergelegt – erst mit der vollständigen Schadensersatzleistung erfolgen sollte. Somit war eine Vollstreckung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis unzulässig. Dem Bordellbesitzer bleibt es danach allerdings unbenommen, seine vermeintlichen Schadensersatzansprüche in einem Zivilprozess geltend zu machen. Hier muss er allerdings die Schadenshöhe im Einzelnen nachweisen.
Urteil des OLG Koblenz vom 15.01.2014
Aktenzeichen: 5 U 1243/13
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