Wer vom Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung absieht, weil seine Kreditkarte eine solche Versicherung beinhaltet, sollte die Versicherungsbedingungen genau lesen. Meist wird der Eintritt der Versicherung nämlich davon abhängig gemacht, dass die Zahlung des Reisepreises ausschließlich mit der Kreditkarte erfolgt. Das Amtsgericht München hielt diese Klausel in der Versicherungspolice für rechtens und wies die Klage eines Kreditkarteninhabers ab, weil dieser die Anzahlung des Reisepreises mittels Überweisung vorgenommen und die Versicherung daraufhin jegliche Erstattung abgelehnt hatte.
Urteil des AG München vom 14.08.2013
Aktenzeichen: 242 C 14853/13
jurisPR-BKR 2/2014 Anm. 6