Versäumt ein Verfahrensbeteiligter eine vom Gericht oder einer Behörde gesetzte Frist oder einen Termin, kann die Wirkung der Versäumnis auf Antrag durch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass den Betroffenen bei der Versäumnis der Frist kein Verschulden trifft. Der Bundesgerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn eine Postsendung verloren geht oder verspätet ausgeliefert wird. Hierzu führt das Gericht aus:
Der Absender darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf ihm dies nicht als Verschulden angerechnet werden. Weitere Vorkehrungen zur Fristwahrung, wie die Vorabübersendung als Telefax oder Nachfragen beim Empfänger, müssen in der Regel nicht ergriffen werden.
Beschluss des BGH vom 12.09.2013
Aktenzeichen: V ZB 187/12
IBR 2013, 716
jurisPR-PrivBauR 2/2014, Anm. 4