Der Bundesgerichtshof erklärte folgende von einem Auktionshaus verwendete Haftungsausschlussklausel für unwirksam: a) Der Käufer kann gegen das Auktionshaus keine Einwendungen oder Ansprüche wegen Sachmängeln erheben. […] b) Die Haftung des Auktionshauses auf Schadensersatz für Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem Auktionshaus fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. […]
Ein derartiger Haftungsausschluss verstößt gegen die zwingende Vorschrift des § 309 Nr. 7a BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, unzulässig ist. Da sich die vom Auktionshaus verwendete Klausel dem Wortlaut nach uneingeschränkt auf den Haftungsausschluss aller Vermögens- und Personenschäden bezog, war sie insgesamt als unwirksam anzusehen.
Hiervon profitierte der Ersteigerer einer angeblich antiken Buddha-Statue, die sich nachträglich als neuzeitliche Fälschung herausgestellt hatte. Der Ersteigerer konnte, nachdem seine Ansprüche gegen den Voreigentümer (Einlieferer) nicht zu realisieren waren, das Auktionshaus auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz der Gutachterkosten in Anspruch nehmen.
Urteil des BGH vom 09.10.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 224/12
MDR 2013, 1389
NJW 2013, 3570