Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes Anfang 2001 findet eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts statt. Das betrifft auch sogenannte Ausgleichsquittungen. Diese werden oftmals bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen dem ausscheidenden Arbeitnehmer zur Unterschrift vorgelegt. Enthalten ist darin meist – wie auch in dem vom Landesarbeitsgericht Kiel entschiedenen Fall – die Erklärung, dass „alle gegenseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt“ sein sollen.
Die Rechtsprechung geht mittlerweile nahezu übereinstimmend davon aus, dass eine derartige, vom Arbeitgeber vorformulierte „Generalquittung“ einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Eine Verzichtsvereinbarung ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers (z.B. durch Zahlung einer Abfindung) stellt in der Regel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist somit unwirksam. In diesem Fall liegt kein wirksamer Verzicht des Arbeitnehmers auf etwaige Ansprüche vor.
Urteil des LAG Kiel vom 24.09.2013
Aktenzeichen: 1 Sa 61/13
NZA-RR 2014, 10