Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln unterliegt die Frage, ob der Arbeitgeber den Rosenmontag generell als normalen Arbeitstag oder als zusätzlichen bezahlten „Feiertag“ behandelt, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Dies wurde damit begründet, dass es sich hierbei nicht um eine Regelung hinsichtlich „Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ handelt, sondern um eine vom Mitbestimmungsrecht nicht erfasste Regelung über den Umfang der betrieblichen Wochen- bzw. Jahresarbeitszeit.
Beschluss des LAG Köln vom 25.04.2013
Aktenzeichen: 7 TaBV 77/12
jurisPR-ArbR 3/2014, Anm. 1