Das Landessozialgericht München hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, wenn ein Mitarbeiter einer Geschäftsbank, die betuchte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen hatte, auf einer Abfahrt stürzt und sich dabei einen Kreuzbandriss zuzieht. Dies wurde damit begründet, dass der verunglückte Bankmitarbeiter im Unfallmoment nicht für Unternehmenszwecke tätig war, da auf der Skipiste bei der Abfahrt geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen sind. Die zuständige Berufsgenossenschaft musste daher nicht für die Behandlungskosten aufkommen.
Urteil des Bayerischen LSG vom 31.10.2013
Aktenzeichen: L 17 U 484/10
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