Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass es bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt für Sonderzahlungen auf jedes Wort ankommen kann. Ein Unternehmen „gewährte“ seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld in Höhe von (zeitanteilig) 40 Prozent eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es sollte sich pro weiteres Kalenderjahr um jeweils 10 Prozent bis zu 100 Prozent eines Monatsgehaltes erhöhen. In dem formularmäßigen Arbeitsvertrag und bei den Zahlungen in den Jahren 2004 bis 2008 wurde stets ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Sondervergütung stets „freiwillig“ erfolgen sollte. Im Jahr 2009 sollte schließlich nur noch eine reduzierte Zahlung erfolgen. Die Bundesrichter hielten die gesamte Regelung für unklar und sprachen einem Arbeitnehmer auch für das Folgejahr das eingeklagte volle Weihnachtsgeld zu.
Zum einen ergab die Auslegung, dass das Wort „gewährt“ darauf hindeutet, dass eine Rechtspflicht begründet werden sollte. Hierfür sprach auch, dass im Arbeitsvertrag eine Staffelung über mehrere Jahre geregelt war. Zum anderen könne – so die Urteilsbegründung – das Wort „freiwillig“ auch bedeuten, dass der Arbeitgeber nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz zu der Leistung der Sonderzahlung verpflichtet ist. Somit erwies sich der Freiwilligkeitsvorbehalt als unwirksam. Das Weihnachtsgeld musste der Belegschaft weiterhin gewährt werden.
Urteil des BAG vom 20.02.2013
Aktenzeichen: 10 AZR 177/12
NJW 2013, 2844
NZA 2013, 1015