Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der in der Praxis zunehmend wichtigen Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag zu befassen. In manchen Branchen (z.B. Logistik, Bau und Fleischverarbeitung) ist in den letzten Jahren ein deutlicher Trend zum Abschluss von Werkverträgen feststellbar. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Beschäftigte rechtlich als Arbeitnehmer anzusehen ist, drohen dem Unternehmen nicht nur Nachzahlungen für Vergütung und Lohnsteuer, sondern auch empfindliche Strafen wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Im entschiedenen Fall wurden mit einem Mitarbeiter mehrere befristete, als Werkvertrag bezeichnete Verträge abgeschlossen, im Rahmen derer er als wissenschaftliche Hilfskraft beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) mit „Vorarbeiten für die Nachqualifizierung der Denkmalliste für die kreisfreie Stadt und den Landkreis …“ betraut war. Das Gericht sah die abgeschlossenen Verträge als Arbeitsverträge an. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Werkvertrags wurden dabei wie folgt definiert: „Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg. Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs. 1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.“
Lässt der Vertrag – wie hier – einen nach Gegenstand und Zeit konkretisierten Leistungserfolg, der eine Abnahme i.S.v. § 640 BGB möglich und notwendig macht, nicht erkennen, muss es sich allerdings nicht zwangsläufig um einen Arbeitsvertrag handeln. Denkbar ist auch ein Rahmenwerkvertrag, bei dem die erfolgsbezogene Konkretisierung durch fortlaufende Erteilung einzelner Werkaufträge („Bestellungen“) erfolgt. Da auch dies im gegebenen Fall nicht vorlag, war das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag anzusehen.
Urteil des BAG vom 25.09.2013
Aktenzeichen: 10 AZR 282/12
jurisPR-ArbR 50/2013, Anm. 1
MDR 2014, 166