Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erforderlich und dem Mitarbeiter zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind bei einer Angestellten, die mit der Bearbeitung von Vergabeverfahren betraut ist, die von den zuständigen Behörden sukzessive auf ein elektronisches System umgestellt werden, gegeben. Für das Bundesarbeitsgericht handelt es sich bei einer solchen Weisung nur um einen geringfügigen und somit hinzunehmenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmerin.
Urteil des BAG vom 25.09.2013
Aktenzeichen: 10 AZR 270/12
NZA 2014, 41
MDR 2014, 98