Sieht die Gemeinschaftsordnung keinen anderen Maßstab vor, ist die Verteilung von Kabelanschlusskosten nach Miteigentumsanteilen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht auch dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn der Kabelnetzbetreiber diese Kosten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel (hier Anzahl der Wohneinheiten) bemisst.
Beschluss des BGH vom 27.09.2007
Aktenzeichen: V ZB 83/07
BGHR 2008, 6
RdW 2008, 130