In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkaufsportals eBay ist ein Anbieter berechtigt, eine Auktion vorzeitig abzubrechen, wenn er feststellt, „dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt“. Weiter heißt es zur Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung an anderer Stelle der AGB: „Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.“
In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Offenbach entschieden, dass nach dem Wortlaut der Nutzungsbedingungen der bloße Verdacht einer Beschädigung zum Abbruch einer eBay-Auktion nicht ausreicht. Der Verkäufer kann auch nicht einwenden, der Ersteigerer betätige sich offenbar neben seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit systematisch als „Schnäppchenjäger“ bei eBay, indem er versuche, diverse Waren günstig zu ersteigern, um diese dann besser zu verwerten. Für das Gericht besteht unter den gegebenen Umständen nicht kein, sondern gerade ein Rechtsbindungswillen, da der Käufer die Gegenstände ja zuerst kaufen und bezahlen muss, um dieselben dann günstig zu verwerten. Im Übrigen ist ein derartiges Verhalten nicht verboten. Daher ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Ersteigerer auf die Einhaltung für ihn günstiger Kaufverträge besteht.
Urteil des AG Offenbach vom 17.12.2013
Aktenzeichen: 38 C 329/13
JurPC Web-Dok. 21/2014