Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen des Insolvenzschuldners anfechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
Teilt ein Steuerschuldner mit, eine fünfstellige Forderung des Finanzamts nicht bezahlen zu können, und beantragt er daher die Gewährung einer Ratenzahlung von monatlich 250 Euro und überweist er in der Folgezeit aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht vom Konto seines Vaters kleinere dreistellige Beträge an das Finanzamt, ist von dessen Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und Gläubigerbenachteiligungsabsicht auszugehen. Der Insolvenzverwalter kann diese Zahlungen dann anfechten.
Urteil des BGH vom 24.10.2013
Aktenzeichen: IX ZR 104/13
DB 2013, 2676