Eine Brandversicherung nahm einen Dachdeckerbetrieb wegen eines Brandfalls an einem Fabrikgebäude in Regress, das beim Neueindecken des Daches in Brand geraten war. Die Handwerker verlegten auf der von einer Zimmerei erneuerten Holzkonstruktion neue Bitumenbahnen. Diese wurden nach Vernagelung und Fixierung mit einem Kaltklebestreifen mittels eines Brenners bis zum Schmelzen des Bitumens erhitzt und durch Andrücken verbunden. Wenige Minuten danach fing der Dachstuhl an zu brennen. Das Fabrikgebäude und das Nachbargebäude wurden hierdurch erheblich beschädigt.
Der Bundesgerichtshof kam nach uneinheitlichen Urteilen der Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass von einem Verschulden der Arbeiter des Dachdeckerbetriebes auszugehen ist. Der nur wenige Minuten nach Beendigung der Arbeiten mit offenem Feuer ausgebrochene Brand und der Umstand, dass sich unter der Holzkonstruktion eine papierkaschierte, leicht entflammbare Dämmung befand, deuteten zweifellos auf die Dachdeckerarbeiten als Brandursache hin. Diesen Anscheinsbeweis konnte der Handwerker nicht widerlegen. Auch den Einwand, den Gebäudeeigentümer träfe ein Mitverschulden an dem Brand, da er auf die Entflammbarkeit der Unterkonstruktion nicht hingewiesen hatte, ließ das Gericht nicht gelten. Die Fachfirma hatte aufgrund der vorangegangenen Öffnung eines Teilbereichs des Daches die erhöhte Brandgefahr durch das Vorhandensein des papierkaschierten Dämmstoffes erkannt oder hätte diese erkennen müssen.
Urteil des BGH vom 01.10.2013
Aktenzeichen: VI ZR 409/12
jurisPR-BGHZivilR 2/2014, Anm. 1
MDR 2014, 155