Ein Mann beabsichtigte, eine Immobilie zu erwerben, in der sich eine vermietete Wohnung befand, die er selbst beziehen wollte. Er schloss daher mit dem derzeitigen Mieter eine schriftliche Vereinbarung, wonach er diesem für die vorzeitige Räumung seiner Wohnung „8.000 EUR in bar zahlt“ und im Falle der vorzeitigen Aushändigung des Betrages die „gezahlten 8.000 zurückerstattet werden“, falls der Kaufvertrag über das Grundstück nicht zustande kommt oder nachträglich scheitert. Als der Kauf platzte, verlangte der verhinderte Eigentümer die 8.000 Euro von dem Mieter zurück. Dieser behauptete, nie eine Zahlung erhalten zu haben.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab der Klage des „Käufers“ statt, obwohl die getroffene Vereinbarung keine Quittung als Beweis für die tatsächliche Zahlung dieses Geldbetrages darstellte. Das Gericht maß der Formulierung „gezahlte 8.000 EUR“ eine gewisse Indizwirkung dahingehend bei, dass der Betrag tatsächlich geflossen war. Zudem erschien es wahrscheinlicher, dass sich der Mieter das Fehlen einer Quittung zunutze machen wollte, als dass der „Käufer“ eine Klage auf Rückzahlung eines Geldbetrages, den er zudem nachweislich zeitnah zu der Vereinbarung von seinem Konto abgehoben hatte, erhebt, den er nie gezahlt hat. Obwohl er nicht im Besitz einer aussagekräftigen Quittung war, wurde dem verhinderten Käufer der eingeklagte Betrag schließlich zugesprochen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 20.11.2007
Aktenzeichen: 11 U 122/07
Pressemitteilung des OLG Brandenburg