Eine Krankenkasse machte bei einem Apotheker eine Retaxierung in Höhe von 12,35 Euro geltend, weil dieser einen bestehenden Rabattvertrag nicht beachtet und fälschlich nicht das günstigste Präparat abgegeben hatte, obwohl im konkreten Fall das Merkmal der Austauschbarkeit erfüllt war. Der Apotheker sah sich an die konkrete Verordnung des Arztes gebunden und klagte erfolgreich vor dem Sozialgericht Koblenz.
Hat – wie hier – der Vertragsarzt die Verordnung nach Produktname, Hersteller und Pharmakontrollnummer konkretisiert und das „aut idem“-Feld angekreuzt, ist der Apotheker auch bei anderweitiger Rabattvereinbarung verpflichtet, das verordnete Medikament an den Versicherten auszugeben.
Urteil des SG Koblenz vom 07.01.2014
Aktenzeichen: S 13 KR 379/13
A&R 2014, 48