Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts, wenn er dieses unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Der neue Inhaber kann sich jedoch der Haftung für Altschulden dadurch entziehen, dass er eine entsprechende Haftungsbeschränkung in das Handelsregister eintragen lässt.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hält die „vorsorgliche Eintragung“ eines derartigen Haftungsausschlusses vor dem Erwerb des Handelsgeschäfts für unzulässig. Der entsprechende rechtliche Hinweis des Registergerichts, dass ein Eintragungsantrag erfolglos sein wird, ist trotz der versehentlichen Hinzufügung einer Rechtsbehelfsbelehrung keine Entscheidung, sodass eine Beschwerde hiergegen nicht zulässig ist. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nur gegen Endentscheidungen statthaft. Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen sind ausschließlich dann zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.05.2013
Aktenzeichen: 3 W 30/13
NZG 2013, 1235
NotBZ 2013, 486