Auch wenn ein Gläubiger einer Kommanditgesellschaft (KG) zugleich deren Mitgesellschafter ist, kann er seine Drittgläubigerforderung unmittelbar gegen einen Mitgesellschafter geltend machen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesgerichtshof vertritt dabei die Auffassung, dass sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern nicht ableiten lässt.
Urteil des BGH vom 08.10.2013
Aktenzeichen: II ZR 310/12
DB 2013, 2731
BB 2013, 3088