Ein Verbraucher kann die wiederholte Übersendung teiladressierter Werbeschreiben („An die Bewohner des Hauses [Adresse]“) gerichtlich untersagen lassen, wenn er dem Unternehmen mitgeteilt hat, dass er von diesem keine Werbung erhalten möchte. Die trotz schriftlicher Zusicherung, die Adresse des Angeschriebenen aus dem Datenbestand zu löschen, weiterhin erfolgten Werbeschreiben stellen in diesem Fall auch dann eine wettbewerbswidrige Belästigung dar, wenn der Empfänger keinen entsprechenden Hinweis am Briefkasten angebracht hat.
Urteil des OLG München vom 05.12.2013
Aktenzeichen: 29 U 2881/13
Magazindienst 2014, 167
WRP 2014, 233