Nach Anhang Nr. 28 zu § 3 Abs. 3 UWG sind geschäftliche Handlungen unzulässig, welche die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder enthalten, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern bzw. andere Erwachsene dazu zu veranlassen.
Einen derartigen Fall einer in unzulässiger Weise an Kinder gerichteten Werbung nahm der Bundesgerichtshof an, wenn die Werbung für ein Onlinespiel (hier „Runes of Magic“) sprachlich von einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten wie „Kauf Dir …“ oder „Hol Dir …“, „Schnapp Dir …“, geprägt ist.
Unzulässig ist es somit, wenn die ersichtlich auf Minderjährige abzielende Werbung mit der unmittelbaren Aufforderung verbunden ist, selbst die beworbenen kostenpflichtigen Waren oder Dienstleistungen (hier per SMS) zusätzlich zu dem ansonsten kostenlosen Spiel zu erwerben.
Urteil des BGH vom 17.07.2013
Aktenzeichen: I ZR 34/12
BB 2014, 193