Eine Datenschutzerklärung eines Internetdienstes unterliegt uneingeschränkt der AGB-Kontrolle durch die Vorschriften der §§ 305 ff BGB, wenn bei einer Kontoeröffnung die Begriffe „Nutzungsbedingungen“ und „Datenschutzerklärung“ durch einen Link unterlegt sind, ohne dessen Ankreuzen eine Anmeldung nicht möglich ist. Erweisen sich darin verwendete Vertragsklauseln nach der Inhaltskontrolle als unzulässig, liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten des Anbieters vor.
In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall erwiesen sich mehrere, von der Onlineplattform Google verwendete Klauseln u.a. zum Angebot des Dienstes, zum Haftungsausschluss, zur Änderung der Bestimmungen, zur Datenerfassung und -verwendung wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden als unwirksam.
Urteil des LG Berlin vom 19.11.2013
Aktenzeichen: 15 O 402/12
K&R 2014, 56