Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist dabei häufiger Streitpunkt bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung.
Wird ein Kündigungsschreiben von einem Boten in den Hausbriefkasten des gekündigten Arbeitnehmers eingeworfen, kommt es für den Zeitpunkt des Zugangs darauf an, ob angenommen werden kann, dass der Empfänger von der Kündigung noch am selben Tag Kenntnis erhält. Das Landesarbeitsgericht Mainz geht davon aus, dass bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten zwischen 11.00 und 11.30 Uhr mit einer Kenntnisnahme noch am selben Tag zu rechnen ist. Entscheidend ist, dass der Einwurf nicht vor dem Zeitpunkt liegt, bis zu welchem das Austragen der Post gewöhnlicherweise abgeschlossen ist. Ein Zugang am nächsten Tag sei erst dann anzunehmen, wenn ein Kündigungsschreiben erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in den Briefkasten eingeworfen wird. Unerheblich für die Annahme des Zugangs ist, dass der Empfänger – wie hier behauptet – nach seinen individuellen Gepflogenheiten den Briefkasten bereits vorher entleert hat oder ob er krankheitsbedingt an einer Briefkastenentleerung gehindert war. Da das Gericht von einem Zugang des Kündigungsschreibens am Tag des Einwurfs in den Briefkasten ausging, erwies sich die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers als verspätet.
Urteil des LAG Mainz vom 10.10.2013
Aktenzeichen: 10 Sa 175/13
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