Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes setzt unter anderem ein ununterbrochenes, länger als sechs Monate dauerndes Arbeitsverhältnis voraus (§ 1 Abs. 1 KSchG). Eine ordentliche Kündigung in dieser Zeit kann jedoch dann unwirksam sein, wenn sie offensichtlich eine Diskriminierung des Arbeitnehmers im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt.
Einen solchen Fall nahm das Bundesarbeitsgericht an, in dem der Arbeitgeber während der Probezeit das Arbeitsverhältnis kündigte, nachdem er erfahren hatte, dass der Arbeitnehmer HIV-infiziert ist. Für das Gericht stellt eine symptomlose HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG dar. Eine Kündigung alleine wegen einer Behinderung ist wegen der unzulässigen Diskriminierung unwirksam.
Urteil des BAG vom 19.12.2013
Aktenzeichen: 6 AZR 190/12
AuA 2014, 112
BB 2014, 115