Ein Unternehmer (hier eine Kfz-Werkstatt) kann nicht für einen wettbewerbswidrigen Eintrag in einem Branchenverzeichnis im Internet haftbar gemacht werden, wenn der Eintrag nicht nachweislich selbst veranlasst wurde. Die Beweislast hierfür trägt der Abmahnende (hier ein Wettbewerbsverein). Allein aus der Existenz des Eintrags kann kein Anscheinsbeweis dafür hergeleitet werden, der Unternehmer habe in wettbewerbsrechtlich verantwortlicher Weise an der Veröffentlichung des Eintrags mitgewirkt.
Bei der Vielzahl der im Internet existierenden Branchenverzeichnisse besteht durchaus die Möglichkeit, dass Dritte oder der Betreiber des Branchenverzeichnisses den Eintrag geschaltet haben, indem z.B. die Daten aus einem anderen Branchenverzeichnis übernommen wurden, um den Eingetragenen dann zu weiteren – nunmehr kostenpflichtigen – Einträgen zu veranlassen.
Urteil des LG Essen vom 10.07.2013
Aktenzeichen: 42 O 86/12
JurPC Web-Dok. 25/2014
WRP 2013, 1674