Der Vermieter ist zu einer Umlage der Wasserkosten nach Verbrauch zumindest so lange nicht verpflichtet, wie nicht alle Mietwohnungen eines Gebäudes mit Wasserzählern ausgestattet sind. Legt der Vermieter von Wohnraum in Ermangelung von Wasserzählern die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche um, genügen bloße Zweifel des Mieters an der Billigkeit dieses Maßstabs nicht, um eine Änderung des Umlageschlüssels zu rechtfertigen. Der Mieter muss vielmehr eine unsachgemäße Kostenverteilung anhand konkreter Berechnungen nachweisen.
Urteil des BGH vom 12.03.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 188/07
EBE/BGH 2008, 154