Ein Berufsausbildungsverhältnis kann – wie ein Arbeitsverhältnis – wegen unbefugter privater Internetnutzung des Auszubildenden gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht Mainz hat sich dabei ausführlich mit der Frage befasst, welche Maßstäbe an die Darlegung einer behaupteten unbefugten Nutzung zu stellen sind. Danach soll es nicht genügen, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren darlegt, dass der Auszubildende trotz eindeutiger Dienstanweisung und mehrerer mündlicher Ermahnungen und einer schriftlichen Abmahnung während der Arbeitszeit über einen ausschließlich von ihm genutzten PC Pornoseiten aufgerufen und auch Bestellungen bei Amazon getätigt hat.
Vielmehr obliegt es dem Arbeitgeber, im Prozess zudem im Einzelnen darzulegen, zu welchen Belastungen oder Störungen der betrieblichen Datensysteme es gekommen ist bzw. welche konkrete Störungsgefahr bestanden hat und in welchem Umfang die Arbeitsleistung des Auszubildenden durch die private Internetnutzung beeinträchtigt wurde. Hierzu genügt es nicht, wenn im Prozess ohne nähere Erläuterung Ausdrucke des Browserverlaufs vorgelegt werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich den kündigungsrelevanten Sachverhalt aus den Anlagen herauszusuchen, d.h. die Ausdrucke auf verwertbares Material zur Frage, welche Internetseiten der Gekündigte mit welchem Inhalt, zu welcher Uhrzeit und in welchem zeitlichen Umfang besucht hat, zu durchforsten. Da der Sachvortrag des Arbeitgebers diesen Anforderungen im entschiedenen Fall nicht genügte, wurde die Kündigung für unwirksam erklärt.
Urteil des LAG Mainz vom 24.10.2013
Aktenzeichen: 10 Sa 173/13
jurisPR-ITR 4/2014 Anm. 6