Den Vermieter einer Gewerbeimmobilie trifft aus dem beendeten Mietvertrag eine nachwirkende Obhuts- und Aufbewahrungspflicht an den von einem Mieter zurückgelassenen Gegenständen. Das Landgericht Darmstadt hält den Vermieter für verpflichtet, von ihm nach Mietvertragsende entdeckte Geschäftspost seines ehemaligen Mieters (hier einer Anwalts- und Notarkanzlei) aufzubewahren und den Mieter von deren Vorhandensein zu benachrichtigen. Er darf die gefundene Geschäftspost nicht einfach in einen öffentlichen Briefkasten einwerfen.
Da die Post auf Umwegen noch vor Beendigung des Rechtsstreits über die Herausgabe der Geschäftspost beim ehemaligen Mieter eingegangen war, ging es in der Entscheidung nur noch um die Kosten des Verfahrens. Diese hat wegen seines vertragswidrigen Verhaltens nun der ehemalige Vermieter zu tragen.
Beschluss des LG Darmstadt vom 24.12.2013
Aktenzeichen: 25 T 138/13
MietRB 2014, 74