Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass ein Unternehmen, das an seine Kunden betriebsbereite Fotovoltaikanlagen liefert, nicht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer geltend machen kann. Vielmehr schuldet es nach den Vorschriften zur sogenannten umgekehrten Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer für die Leistungen der Subunternehmer. Da zu der Frage, ob die Lieferung und Montage von Fotovoltaikanlagen Bauleistungen sind, bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Urteil des Hessischen FG vom 21.01.2014
Aktenzeichen: 1 K 2198/11
BB 2014, 278
DStZ 2014, 139