Bei Unterschreitung von bestimmten Jahresumsätzen kann ein Unternehmer von der sog. Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch machen. Er muss dann keine Umsatzsteuer abführen.
Der Steuerbefreiung steht laut Bundesfinanzhof entgegen, wenn der Kleinunternehmer mittels eines Quittungsblocks Quittungen ausgestellt hat, in denen er in der Zeile „Gesamt EUR“ einen Bruttobetrag eingetragen und die Zeile „+ % MwSt./EUR“ handschriftlich „inkl. 16“ ergänzt hat; einen Steuerbetrag hatte er dort allerdings nicht eingetragen. Die Zeile „Netto EUR“ war gänzlich unausgefüllt geblieben.
Allein die Angabe des Steuersatzes bzw. von Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe in einer Kleinbetragsrechnung stellt für das Gericht einen gesonderten Umsatzsteuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG dar. Dadurch entsteht durchaus die realistische Möglichkeit der Inanspruchnahme eines unberechtigten Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger. Das Finanzamt durfte demnach für den Quittungsbetrag Umsatzsteuer festsetzen.
Urteil des BFH vom 25.09.2013
Aktenzeichen: XI R 41/12
DStRE 2014, 60
StuB 2014, 79