Auch ohne gesetzliche Helmpflicht für Radfahrer gehen die Gerichte teilweise von einer Mitschuld des durch einen unverschuldeten Unfall verletzten Radfahrers aus, wenn die Verletzungsfolgen mit Schutzhelm nicht oder in geringerem Umfang eingetreten wären (z.B. OLG Schleswig – 7 U 11/12).
Eine andere Auffassung vertritt u.a. das Oberlandesgericht Celle, das eine Mithaftung nur dann annimmt, wenn ein Sport-Radfahrer sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetzt, die über das hinausgehen, was jeden normalen „Alltagsfahrer“ betrifft und er sich dabei verletzt. Selbst in einem solchen Fall scheidet eine Mithaftung des Rennradfahrers aber aus, wenn der Unfall alleine durch einen nach links unter grober Verletzung seiner Rückschaupflicht in ein Grundstück einbiegenden Autofahrer verursacht wurde. Zudem stellte das Gericht infrage, ob Fahrradhelme überhaupt signifikant zur Abwendung von Kopfverletzungen führen können. Allein die tendenzielle Schutzwirkung des Fahrradhelmes begründet noch keine allgemeine Helmtragepflicht. Im Ergebnis musste der verletzte Radler keine Verminderung seiner Schadensersatzansprüche hinnehmen.
Urteil des OLG Celle vom 12.02.2014
Aktenzeichen: 14 U 113/13
jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 3