Die in einer formularmäßigen Vereinbarung einer Gebrauchtwagengarantie, die der gewerbliche Verkäufer einem Fahrzeugkäufer gewährt, enthaltene Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen beim Verkäufer oder von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, wenn die Garantieansprüche unabhängig davon ausgeschlossen werden, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Das Garantieunternehmen hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, durch Auferlegung einer Wartungspflicht sein Eintrittsrisiko zu begrenzen. Dies rechtfertigt aber nicht einen Verlust des Garantieanspruchs unabhängig davon, ob die Verletzung der Wartungspflicht ursächlich geworden ist.
Dies gilt auch dann, wenn in dem Kaufvertrag kein zusätzliches Entgelt für die Gebrauchtwagengarantie ausgewiesen ist. Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es nämlich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käufer/Garantienehmer für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat.
Urteil des BGH vom 25.09.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 206/12
Schaden-Praxis 2014, 27
DAR 2014, 23