Zieht ein Ehegatte im Rahmen der Trennung aus der im Eigentum eines oder beider Eheleute stehenden Immobilie aus und überlässt er die bisher gemeinsam genutzte Wohnung bzw. das Haus dem anderen, steht ihm gegen diesen ein Nutzungsentschädigungsanspruch zu, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 BGB). Dadurch sollen der Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten kompensiert werden.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem nach der Trennung allein in der gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung verbliebenen Ex-Partner nur dann für die Zeit der alleinigen Nutzung eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn er ihm vorher klargemacht hat, dass er den Fortbestand des bisherigen Zustandes – nämlich die Weiternutzung der Wohnung ohne zugrunde liegende einvernehmliche Regelung – keinesfalls mehr hinzunehmen bereit ist. Er muss den geschiedenen Ehepartner daher unmissverständlich vor die Alternative „Zahlung oder Auszug“ stellen, um von ihm ein Nutzungsentgelt fordern zu können.
Urteil des OLG Hamm vom 02.12.2013
Aktenzeichen: 14 UF 166/13
NJW-Spezial 2014, 134